FCC Wappen

Unsere Satzung

Satzung des Sportvereins „Fußball Club Suebia Charlottenhöhe”

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  • Der Verein trägt den Namen „Fußball Club Suebia Charlottenhöhe 2011e. V.“, als Abkürzung „FCC“.
  • Der Verein hat seinen Sitz in Rottweil und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Rottweil eingetragen.
  • Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Die Farben des Vereins sind schwarz und weiß.
  • Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

§ 2 Zweck

  • Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt. Der Vorstand kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung und/oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG beschließen.
  • Parteipolitische, rassische und konfessionelle Bestrebungen werden nicht geduldet. Der Verein tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen und anderen diskriminierenden oder menschenverachtenden Verhaltensweisen entschieden entgegen.

§ 3 Mitglieder

  • Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Der Verein besteht aus
    • aktiven Mitgliedern, das heißt natürlichen Personen, die eine Sportart im Verein ausüben;
    • passiven Mitgliedern, das heißt natürlichen Personen, die keine Sportart im Verein ausüben;
    • fördernden Mitgliedern, das heißt Personengesellschaften, juristischen sowie natürlichen Personen, die einen Beitrag nach Vereinbarung bezahlen und Rechte aus der Mitgliedschaft nicht in Anspruch nehmen können;
    • Ehrenmitgliedern, Ehrengründungsmitglieder und Ehrenvorsitzende/Ehrenpräsidenten, die vom Vorstand dazu ernannt werden.
  • Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und -pflichten gilt. Diese gesetzlichen Vertreter verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliederbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird.
  • Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zugang einer schriftlichen Aufnahmeerklärung.
  • Die Aufnahme eines fördernden Mitgliedes erfolgt aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Verein durch Beschluss des Vorstandes.
  • Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist schriftlich mitzuteilen. Sie braucht nicht begründet zu werden und ist nicht anfechtbar.
  • Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied den Satzungen des Vereins und derjenigen Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied angehört.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Tod.
  • Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied alle dem Verein zustehenden Gegenstände sofort und ohne Rücksicht auf Zurückbehaltungsrechte herauszugeben. Mitglieder, denen ein Vereinsamt übertragen war, haben im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft auf Verlangen dem Vorstand und dem jeweiligen Abteilungsleiter Rechenschaft abzulegen.
  • Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten zum 31.12. eines Jahres.
  • Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Ausschlussgründe sind insbesondere
    • grober oder wiederholter Verstoß des Mitglieds gegen die Satzung, gegen Ordnungen oder gegen Beschlüsse des Vereins;
    • schwere Schädigung des Ansehens des Vereins.
  • Von der Mitteilung des Beginns des Ausschlussverfahrens an ruhen alle Funktionen und Rechte des Betrofenen. Der Betrofene hat vor der
    Entscheidung Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zu machen. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betrofenen innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung das Recht zum Widerspruch zu, über den die Mitgliederversammlung zu entscheiden hat.
  • Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und sich seiner Einrichtungen zu bedienen.
  • Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie am Leben des Vereins regen Anteil nehmen, seine Arbeit fördern und ihn, seinen Ruf und sein Vermögen vor Schaden bewahren.
  • Alle Mitglieder haben in den Angelegenheiten des Vereins gleiches Wahl- und Stimmrecht und sind wählbar für die zu besetzenden Vereins- und Abteilungsämter, soweit in dieser Satzung nichts Abweichendes bestimmt ist.
  • Zur Übernahme eines Vereinsamtes kann niemand gezwungen werden.
  • Wahl- und Stimmrecht sind nicht übertragbar.
  • Die fördernden Mitglieder sind nur berechtigt, nach Maßgabe der vom Vorstand gefassten Beschlüsse bestimmte Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht. Es steht ihnen das Recht zu, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

§ 6 Datenschutz

  • Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Lizenz(en), Funktion(en) im Verein.
  • Als Mitglied des Württembergischen Landessportbundes und dessen Fachverbände ist der Verein ggf. verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin zu melden. Übermittelt werden auf Anforderung: Namen und Alter der Mitglieder, Namen der Vorstandsmitglieder mit Funktion, Anschrift, Telefonnummern, Faxnummer und E-Mail-Adresse.
  • Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Dies betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse und Torschützen, Wahlergebnisse sowie bei sportlichen oder sonstigen Versammlungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre. Die Veröffentlichung/Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Name, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein und – soweit aus sportlichen Gründen (z.B. Einteilung in Wettkampfklassen) erforderlich – Alter oder Geburtsjahrgang.
  • Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitgliederherausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.
  • Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung(Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
  • Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
  • Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden/Ehrenpräsidenten haben nach Ernennung weiterhin aktives Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung. Selbiges gilt für Ehrengründungsmitglieder. Ihnen obliegt außerdem das Teilnahme- und Stimmrecht an den Vorstandssitzungen.

§ 7 Beiträge und Dienstleistungen

  • Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge, Umlagen, Gebühren zu zahlen und sonstige Dienstleistungen zu erbringen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
  • Beiträge sind jährlich wiederkehrende finanzielle Leistungen des Mitglieds an den Verein.
  • Die Höhe der Beiträge, Umlagen Gebühren und Dienstleistungen wird in der ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit festgelegt. Die zu zahlenden Beiträge werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Basislastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Wir ziehen den Mitgliedsbeitrag unter Angabe unserer Gläubiger-ID DE85ZZZ00000734960 und einer für jedes Mitglied individuellen Mandatsreferenz jährlich zum 15. Februar ein. Fällt dieser nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauffolgenden Bankarbeitstag.
  • Umlagen und sonstige Dienstleistungen sind weitere, nicht periodische Pflichtbeiträge, die entsprechend den jeweiligen Beschlüssen der Mitgliederversammlung in Form von Geldzahlungen oder von Arbeitsleistungen zu entrichten sind.
  • Mitglieder, die zur Bezahlung von Beiträgen, Umlagen oder Gebühren nicht in der Lage sind, kann der Vorstand in begründeten Ausnahmefällen ganz oder teilweise befreien.
  • Ehrenmitglieder, Ehrengründungsmitglieder und Ehrenvorsitzende/Ehrenpräsidenten sind nicht von der Bezahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
  • Abteilungen können einen zusätzlichen Abteilungsbeitrag erheben. Der Beschluss bedarf der Zustimmung des Vereinsvorstandes. Wird ein Abteilungsbeitrag wirksam beschlossen, so sind die Abteilungsmitglieder verpflichtet, diesen an die Abteilung zu entrichten. Entsprechendes gilt für zusätzliche Aufnahmegebühren, Umlagen und sonstige Dienstleistungen (siehe § 14).

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

  • Jeweils im ersten Quartal des neuen Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie ist vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen zuvor durch Veröffentlichung in der örtlichen Tageszeitung „Schwarzwälder Bote“ unter Bekanntgabe der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung bezeichnet sind. Die Tagesordnung muss enthalten:
    • Erstattung des Geschäfts- und Kassenberichts durch den Vorsitzenden und den Vereinskassier
    • Bericht der Kassenprüfer
    • Berichte der Abteilungsleiter
    • Entlastung des Vorstandes
    • Entlastung des Vereinskassiers
    • Neuwahlen
    • Anträge
  • Anträge müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich eingereicht sein. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind. Die Mitgliederversammlung hat vor der Aufnahme auf die Tagesordnung die Dringlichkeit festzustellen.
  • Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, leitet die Mitgliederversammlung.
  • Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. 5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder (§ 5) gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.  Stimmenthaltungen zählen bei der Feststellung der jeweils erforderlichen Mehrheit nicht mit.
  • Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.
  • Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere über die gefassten Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist.
  • Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn er sie mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält. Er ist hierzu verpflichtet, wenn mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe dies gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangt. Die Einladung und Abwicklung hat wie bei der ordentlichen Mitgliederversammlung zu erfolgen.

§ 10 Der Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus
    • dem 1. Vorsitzenden,
    • dem 2. Vorsitzenden (Stellvertreter des 1. Vorsitzenden),
    • dem Vereinskassier,
    • dem Schriftführer,
    • bis zu neun Beisitzern.
  • Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten und überwacht die Durchführung der Beschlüsse der Hauptversammlung. Der Vorstand ist insbesondere zuständig für die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern, für die Verwaltung des Vereinsvermögens, für die Aufstellung eines Gesamthaushaltsplanes, für die Genehmigung der Überschreitung von Haushaltspositionen im Rahmen des Gesamthaushaltsplanes, für die Festlegung von größeren und nicht nur eine Abteilung betreffenden Veranstaltungen sowie für die laufende Überwachung der sich aus der Satzung ergebenden Rechte und Pflichten der Mitglieder. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
  • Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenenthaltungen zählen nicht mit.
  • Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom 7 8 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  • Der Vorstand wird – mit Ausnahme des/der Abteilungsleiter/s– von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Die Abteilungsleiter werden auf der jeweiligen Abteilungsversammlung gewählt (siehe § 13). Sie sind von der folgenden Mitgliederversammlung zu bestätigen.
  • Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen.
  • Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Vereinskassier. Jeder von ihnen ist berechtigt, den Verein allein zu vertreten. Der 2. Vorsitzende und der Vereinskassier sind dem Verein gegenüber verpflichtet, von ihrer Einzelvertretungsbefugnis nur Gebrauch zu machen bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden.

§ 11 Kassenprüfer

  • Vor der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie haben die Aufgabe, jährlich mindestens einmal die Kasse des Vereins auf eine ordnungsgemäße Führung hin zu überprüfen.
  • Über jede Kassenprüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den Kassenprüfern zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist dem Vorstand zu übergeben. Der Mitgliederversammlung ist über das Ergebnis der Prüfungen zu berichten.
  • Die Kassenprüfer sind berechtigt, Einblick in alle Unterlagen zu verlangen, die sich auf finanzielle Vorgänge auswirken können. Der Vorstand ist berechtigt, die Prüfung der Vereinskasse zu einem bestimmten Zeitpunkt zu verlangen. Bei vorgefundenen Mängeln anlässlich einer Kassenprüfung ist der Vorstand umgehend zu unterrichten.

§ 12 Haftung der Organmitglieder

  • Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
  • Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen  den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

§ 13 Abteilungen

  • Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen. Weitere Abteilungen können im Bedarfsfalle durch Beschluss des Vorstandes gegründet werden.
  • Die Geschäfte der Abteilungen werden durch den Abteilungsleiter geführt. Bei Bedarf kann eine Abteilung einen Abteilungsausschuss bilden, dessen Zusammensetzung sich nach den Bedürfnissen der Abteilung richtet. Die Wahl des Abteilungsleiters bzw. der Abteilungsleitung erfolgt in der Abteilungsversammlung. Für deren Einberufung gilt § 9 entsprechend. Der Abteilungsleiter ist von der folgenden Mitgliederversammlung zu bestätigen.
  • Die Abteilungen sind fachlich selbstständig und arbeiten unter eigener Verantwortung. Sie verwalten die ihnen durch den Gesamthaushaltsplan des Vereins zugewiesenen Mittel sowie die eigenen Einnahmen selbstständig. Sie dürfen Verbindlichkeiten nur für satzungsgemäße Zwecke im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel eingehen. Sofern Abteilungen mit Zustimmung des Vorstandes eigene Kassen führen, unterliegen diese der Prüfung durch den Vereinskassier und die Kassenprüfer des Vereins.
  • Jede Abteilung hat für das bevorstehende Geschäftsjahr einen Haushaltsplanentwurf aufzustellen und jährlich einen Kassenbericht vorzulegen.
  • Die Abteilungsversammlung ist berechtigt, Abteilungsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen sowie sonstige Dienstleistungen für die Abteilungsmitglieder verbindlich zu beschließen. § 7 bleibt hiervon unberührt.
  • Die Abteilungen sind verpflichtet, den Vorsitzenden und den Vereinskassier zu ihren Abteilungsversammlungen einzuladen und diesen die Tagesordnung bekanntzugeben.
  • Alle Veranstaltungen außerhalb des üblichen Sportbetriebs sind mit dem Vorstand rechtzeitig abzustimmen.
  • Das Vermögen der Abteilungen ist Eigentum des Vereins. Alle Einnahmen und Ausgaben der Abteilung sind ordnungsgemäß zu verbuchen. Bei Auflösung, Selbstständigmachung oder geschlossenem Übertritt einer dem Verein angehörenden Abteilung zu einem anderen Verein verbleibt das gesamte Vermögen der Abteilung beim Hauptverein.
  • Die Abteilungen sind berechtigt, sich eine Abteilungsordnung zu geben, die von der Abteilungsversammlung zu beschließen und dem Vorstand  zur Genehmigung vorzulegen ist. Diese darf den Bestimmungen dieser Satzung nicht entgegenstehen.

§ 14 Vereinsjugend; Jugendvollversammlung

  • Die Vereinsjugend ist die Jugendorganisation des Vereins. Ihr gehören alle jugendlichen Mitglieder an sowie die gewählten Mitglieder des Jugendvorstands.
  • Die Vereinsjugend gibt sich eine Jugendordnung, die von der Jugendvollversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Vereinsjugend beschlossen wird. Stimmberechtigt ist, wer das zehnte Lebensjahr vollendet hat, nicht jedoch das 18. Lebensjahr, sowie die gewählten Mitglieder des Jugendvorstandes. Die Jugendordnung bedarf der Bestätigung durch den Vereinsvorstand. Sie tritt frühestens mit der Bestätigung in Kraft.

§ 15 Ordnungen des Vereins

  • Zur Durchführung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins können Ordnungen erlassen werden, insbesondere Benutzungsordnungen, eine Ehrenordnung, eine Jugendordnung und eine Beitragsordnung.

§ 16 Strafbestimmungen

  • Die Mitglieder des Vereins unterliegen unbeschadet der in § 4 vorgesehenen Ausschlussregelungen einer Vereinsdisziplinargewalt.
  • Der Vorstand kann Vereinsstrafen gegen jedes Mitglied verhängen. Gründe können insbesondere sein, wenn das Mitglied gegen die Satzung oder eine Ordnung verstößt oder das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins schuldhaft verletzt.
  • Als Vereinsstrafen sind zulässig Verweis, Verwarnung, Geldstrafe bis zu drei Jahresbeiträgen, Ausschluss vom Sportbetrieb und von Veranstaltungen bis zu einem Jahr, Aberkennung von Vereinsämtern oder Vereinsauszeichnungen.
  • Für denselben Verstoß können mehrere Strafarten nebeneinander verhängt werden. Dem Bestraften können die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.
  • Vor der Bestrafung ist dem Betrofenen rechtliches Gehör zu gewähren. Dies kann schriftlich oder mündlich erfolgen.
  • Jede Vereinsstrafe ist dem Bestraften schriftlich mitzuteilen. Gegen die Strafe kann der Bestrafte beim Vorstand innerhalb von zwei Wochen  Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
  • Die Abteilungen sind berechtigt, innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches eine eigene Disziplinargewalt auszuüben. Das Verfahren und die zulässigen Strafen dürfen den vorstehenden Bestimmungen nicht entgegenstehen.

§ 17 Auflösung des Vereins

  • Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
  • Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste Vorsitzenden und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  • Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt/ Gemeinde Rottweil, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports verwenden darf.

§ 18 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 24.02.2018 beschlossen (ursprüngliche Form: 15.04.2011). Sie tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.